RS Vwgh 1993/3/24 92/03/0246

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0051

Rechtssatz

Gemäß § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG hat der Lenker den Führerschein und den Zulassungsschein auf Fahrten MITZUFÜHREN und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung AUSZUHÄNDIGEN. Beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung der angeführten Dokumente handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände (Hinweis E 11.5.1990, 89/18/0175).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030246.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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