RS Vwgh 1993/3/24 92/03/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 6 Dies trifft auf eine Alkomatuntersuchung nicht zu (Vornahme der Alkomatuntersuchung durch den Gendarmerieinspektor X,der dem Gendarmerieposten F zugeteilt gewesen ist.

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191, 0192).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030229.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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