RS Vwgh 1993/3/25 91/16/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
37/02 Kreditwesen

Norm

ABGB §1356;
B-VG Art7 Abs1;
FBG 1991;
GGG 1984 TP10 1 lita Z3;
GGG 1984 TP10 1 lite;
KWG 1979 §8a Abs9;
StGG Art2;

Rechtssatz

Da die Sparkassen keine Eigentümer (Gesellschafter) haben, sieht das Gesetz auch bei Einbringung ihres gesamten Unternehmens oder ihres bankgeschäftlichen Teilbetriebes ihren Fortbestand als Holding vor. Wenngleich hier der Sache nach eine gewisse Ähnlichkeit mit einer formwechselnden Umwandlung angenommen werden könnte, ist vor allem der Unterschied hervorzuheben, daß am Ende der Gründung der Aktiengesellschaft zwei Rechtsträger bestehen, bei der Formumwandlung aber nur einer (Hinweis E 17.9.1992, 91/16/0085). Allein der Umstand, daß mit der Aktiengesellschaft ein weiteres Rechtssubjekt geschaffen wurde, schließt jeden anderen Gebührentatbestand als jenen der TP 10 1 lit a Z 3 GGG (Eintragungen der Firma bei Aktiengesellschaften) aus. Eine unsachliche Differenzierung läßt sich deshalb nicht erkennen, weil dem Umstand, daß anstelle von vorher einem nunmehr zwei Rechtsträger existieren, gerade im Hinblick auf die konstitutive Wirkung der Firmenbucheintragung entscheidende Bedeutung zukommt. Die bestehenbleibende Sparkasse ist im übrigen nicht nur Verwalterin der Aktien, sie haftet weiterhin als Ausfallsbürgin für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160116.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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