Norm
KVG 1934 §2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2854/78 E 3. Dezember 1979 VwSlg 5439 F/1979 RS 1Stammrechtssatz
Verpflichtet sich der Kommanditist einer GmbH & Co KG anläßlich der Gründung der Kommanditgesellschaft in Anrechnung auf seine Kommanditeinlage sein bisheriges Einzelunternehmen in die GmbH & Co KG einzubringen, so ist in der Einbringung des Einzelunternehmens die nicht in Geld bestehende Gegenleistung (Sacheinlage) des Kommanditisten für das erworbene Gesellschaftsrecht an der GmbH & Co KG zu erblicken. Diese Gegenleistung ist mit ihrem Wert für die Gesellschaftsteuerberechnung maßgebend, und zwar unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Stellung (Höhe der Beteiligung), welche der Kommanditist mit dieser Gegenleistung erlangt. Daß die erst nach dem Gründungsstichtag vorgenommene Ermittlung des Kapitals des Einzelunternehmens zu Buchwerten einen höheren Betrag als den des Kommanditanteiles ergibt und der diesen übersteigende Betrag dem Kommanditisten nicht auf Kapitalkonto sondern auf Verrechnungskonto gutgeschrieben wird, ändert nichts an der Einbringung des Einzelunternehmens als Gegenleistung für das Gesellschaftsrecht. Wurden doch der GmbH & Co KG auch die diesem Verrechnungskonto gegenüberstehende Werte im Wege der Sacheinlage zugeführt. Eine andere Betrachtung wäre jedenfalls dann angebracht, wenn anläßlich der Unternehmenseinbringung derart eine Bindung von Vermögenswerten für bestimmt bezeichnete Zwecke festgelegt oder die Entnahme von Beträgen für bestimmt bezeichnete Zwecke vorbehalten worden wäre, daß insoweit wirtschaftlich betrachtet von einer Zuführung von Mittel an die Gesellschaft nicht mehr gesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160084.X01Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010