Norm
KVG 1934 §2 Z3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0625/73 E 28. März 1974 VwSlg 4666 F/1974 RS 1Stammrechtssatz
Zuwendungen von Gesellschaftern oder gleichgestellten Personenvereinigungen sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie der Verbreitung des Gesellschaftskapitals oder der Vergrößerung der Rechte der Gesellschafter dienen. Leistungen, die der Durchführung eines Austausches dienen oder als bloßer Ersatz für bestimmte, nicht dem Zweck der Gesellschaft entsprechende Aufwendungen anzusehen sind, also Leistungen, die das Gesellschaftskapital oder die Rechte der Gesellschafter nicht beeinflussen (sogenannte neutrale Leistungen) sind nicht mit der Gesellschaftsteuer zu belegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160146.X04Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011