RS Vwgh 1993/3/25 92/16/0146

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Veröffentlicht am 25.03.1993
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0625/73 E 28. März 1974 VwSlg 4666 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Zuwendungen von Gesellschaftern oder gleichgestellten Personenvereinigungen sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie der Verbreitung des Gesellschaftskapitals oder der Vergrößerung der Rechte der Gesellschafter dienen. Leistungen, die der Durchführung eines Austausches dienen oder als bloßer Ersatz für bestimmte, nicht dem Zweck der Gesellschaft entsprechende Aufwendungen anzusehen sind, also Leistungen, die das Gesellschaftskapital oder die Rechte der Gesellschafter nicht beeinflussen (sogenannte neutrale Leistungen) sind nicht mit der Gesellschaftsteuer zu belegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160146.X04

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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