RS Vwgh 1993/3/26 92/03/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0114 92/03/0117 92/03/0116 92/03/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0059 E 12. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030113.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten