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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0114 92/03/0117 92/03/0116 92/03/0115Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0059 E 12. September 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030113.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017