RS Vwgh 1993/3/26 89/17/0150

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
30/01 Finanzverfassung

Norm

BauONov OÖ 1988 Art2 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 impl;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Was der Verfassungsgerichtshof für rückwirkende, den Abgabenpflichtigen belastende Eingriffe ausgeführt hat, hat in ähnlicher Weise für die Regelungen, die die hebeberechtigte Gemeinde rückwirkend belasten, zu gelten: Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten, wenn es sich um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen handelt. Für maßgebend wird somit in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur ein Eingriff "von erheblichem Gewicht" erachtet, durch den der Normunterworfene in berechtigtem Vertrauen auf die früher geltende Rechtslage "gravierend beeinträchtigt" wird und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erwiese, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (Hinweis E VfGH 5.10.1989, G 6228/89, VfSlg 12186/1989, E VfGH 6.12.1990, G 223/88, VfSlg 12568/1990; ZfVB 1992/1/191; E VfGH 12.6.1991, B 1933/88).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989170150.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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