RS Vwgh 1993/3/26 89/17/0150

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

BauONov OÖ 1988 Art2 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
FAG 1985 §14 Abs1 Z14;
F-VG 1948 §8 Abs1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 impl;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Regelung von Gemeindeabgaben ist es dem Landesgesetzgeber nicht grundsätzlich verwehrt, auch

rückwirkende Regelungen zu erlassen. Erläßt der Gesetzgeber rückwirkend Abgabenbefreiungstatbestände oder sonstige den Abgabepflichtigen begünstigende Normen, so ist eine solche Regelung - bei Gemeindeabgaben - am Gleichheitsgebot und Sachlichkeitsgebot zu messen, das hier in seiner speziellen Form als Dispositionsschutz (bei der Verfügung über die Abgabenerträge im eigenen Haushalt) den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum begrenzt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989170150.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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