RS Vwgh 1993/3/26 AW 93/02/0006

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960;
VStG §52 Abs2;
VStG §54b;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/18 AW 90/02/0012 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes - Ist einem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten besteht gem § 54 b Abs 3 VStG die Möglichkeit einer Antragstellung auf Bewilligung eines angemessenen Aufschubes oder der Teilzahlung. Dem Aufschiebungsantrag konnte somit nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993020006.A01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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