RS Vwgh 1993/3/29 91/15/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1993
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z3 litb;

Beachte

Besprechung in AnwBl 8/1993, S 626

Rechtssatz

Nicht jede Leistung eines Gesellschafters unterliegt der Gesellschaftsteuer, sondern nur jene Leistungen, mit denen die Verbreiterung des Gesellschaftskapitals oder die Vergößerung der Rechte der Gesellschafter verbunden ist. Leistungen, die der Durchführung eines Austausches dienen oder als bloßer Ersatz für bestimmte Aufwendungen anzusehen sind, unterliegen nicht der Steuer nach § 2 Z 3 lit b KVG (Hinweis E 29.4.1971, 1565/70; E 15.11.1977, 2514/76, VwSlg 5188 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150056.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten