Norm
KVG 1934 §2 Z3 litb;Beachte
Besprechung in AnwBl 8/1993, S 626Rechtssatz
Nicht jede Leistung eines Gesellschafters unterliegt der Gesellschaftsteuer, sondern nur jene Leistungen, mit denen die Verbreiterung des Gesellschaftskapitals oder die Vergößerung der Rechte der Gesellschafter verbunden ist. Leistungen, die der Durchführung eines Austausches dienen oder als bloßer Ersatz für bestimmte Aufwendungen anzusehen sind, unterliegen nicht der Steuer nach § 2 Z 3 lit b KVG (Hinweis E 29.4.1971, 1565/70; E 15.11.1977, 2514/76, VwSlg 5188 F/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150056.X02Im RIS seit
11.06.2001