RS Vwgh 1993/3/29 91/15/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §161;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §299;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/03 88/14/0224 2

Stammrechtssatz

Standen der Behörde alle Erkenntnismittel zur Verfügung, die die Grundlage für ihren Bescheid bildeten, hat die Partei die wesentlichen Unterlagen vorgelegt oder deren Vorlage und Einsicht angeboten, ist sie somit ihrer Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht vollauf nachgekommen und sprechen die näheren Umstände (Parteienverhalten, Mitwirkungsbereitschaft, Behördenerfahrungen) für die berechtigte Annahme, die Behörde verfüge über alle entscheidungserheblichen Informationen, sodaß sie unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten des Verfahrensverlaufes zur begründeten Überzeugung gelangt, der erklärte und schließlich angenommene Sachverhalt entspreche der Wirklichkeit, dann kann sie ohne Zweifel auf weitere Erhebungen verzichten. Wenn nun die Behörde die vorhandenen Erklärungen und Urkunden sowie die Angaben in der Berufung berücksichtigt und daraus eine bestimmte Vorstellung zum maßgebenden Sachverhalt erhält, dann liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweise nicht mehr aufgenommen werden. Unter solchen Voraussetzungen muß das Ermittlungsverfahren als ordnungsgemäß abgeführt gelten (Hinweis Stoll, Aufsichtsbehördliche Bescheidbehebung im Abgabenverfahren, JBl 1985, 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150053.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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