RS Vwgh 1993/3/29 92/10/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §58 Abs2;
SchUG 1986 §75 Abs1;
SchUG 1986 §75 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dadurch, daß die belangte Behörde die beantragte Nostrifikation des im Ausland erworbenen Reifezeugnisses von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen in bestimmten Fächern abhängig gemacht hat, wurde dem Standpunkt der Bf nicht vollinhaltlich Rechnung getragen. Insoweit war der bekämpfte Bescheid daher im Hinblick auf § 58 Abs 2 AVG zu begründen. Der eine Satz, in dem sich die Begründung für die Abhängigkeit der Nostrifikation von der erfolgreichen Ablegung näher bezeichneter Prüfungen letztlich erschöpft - "Die Gegenstände Mathematik sowie Physik sind negativ abgeschlossen" -, läßt nicht erkennen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse und aufgrund welcher rechtlicher Überlegungen (Hinweis E 24.3.1980, 2121/77) die belangte Behörde zu der im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen rechtlichen Schlußfolgerung von zwei negativen Beurteilungen gelangte.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Fremdvergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100149.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten