RS Vwgh 1993/3/30 91/08/0174

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175 Abs1;
ASVG §175 Abs2 Z6;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §8 Abs1 Z3 litg;
BSVG §3 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0196 E 30. März 1993

Rechtssatz

In erster Linie gehören zum in der Unfallversicherung geschützten Lebensbereich alle Verrichtungen, die mit der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Bei Selbständigen erstreckt sich der Schutz insbesondere auch auf jede Tätigkeit, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dient. Dazu gehören die Tätigkeiten eines Funktionärs einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung schon deshalb nicht, weil in der Anführung des § 175 Abs 2 Z 6 ASVG - unabhängig davon, ob man der Auffassung ist, daß es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die von der Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG erfaßt sind oder diese (teilweise) überschreiten - die "mit der Beschäftigung zusammenhängende INANSPRUCHNAHME" solcher Vertretungen jedenfalls die äußerste Grenze des Schutzbereiches des § 175 Abs 1 ASVG (auch im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als selbständiger Landwirt) markiert. Die Ausübung einer FUNKTION in einer solchen Berufsvereinigung überschreitet daher schon nach der Systematik des Gesetzes den Schutzbereich der bäuerlichen Sozialversicherung.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Mehrfachversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080174.X03

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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