RS Vwgh 1993/3/30 92/04/0270

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0033 1

Stammrechtssatz

Die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, ist nach dem insoweit zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut des § 13 Abs 1 GewO 1973 keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040270.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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