RS Vwgh 1993/3/30 91/08/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175 Abs1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §8 Abs1 Z3 litg;
BSVG §3 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0196 E 30. März 1993

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Wesen der Sozialversicherung wird die sogenannte Mehrfachversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen aufgrund zweier verschiedener unselbständiger Beschäftigungen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen, und zwar auch insbesondere unter dem Gesichtspunkt nicht, daß allenfalls

einer Beitragsleistung Leistungsansprüche nicht gegenüberstehen, die Bedachtnahme auf - teils zwingend, teils dispositiv angeordnete Subsidiaritätsverhältnisse gilt auch für

jene Fälle, in denen es sich um die Frage handelt, ob für einen selbständig Erwerbstätigen zu Recht eine sogenannte Mehrfachversicherung und damit allenfalls auch eine Beitragsleistung ohne entsprechenden Leistungsanspruch bestehen kann (Hinweis E 17.2.1965, 1847/1964 und E 22.10.1987, 85/08/0160).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Mehrfachversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080174.X02

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten