RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0216

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §8 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0267 93/08/0005

Rechtssatz

Soweit einem Arbeitslosen durch langdauernde Arbeitslosigkeit die PSYCHISCHE FÄHIGKEIT abhanden gekommen ist, sich auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einzustellen bzw in einen Betrieb einzugliedern, sind allenfalls Zweifel an der Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs 1 AlVG angebracht. Ist der Arbeitslose hingegen psychisch (und physisch) in der Lage, sich auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (wenn auch möglicherweise nur hinsichtlich sehr einfacher Arbeiten) einzustellen, und sich dementsprechend in einen Betrieb einzugliedern, unterläßt er aber die im Vermittlungsfall erforderliche und gesetzlich gebotene Mitwirkung, so fehlt es ihm an der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG (mit den in § 10 Abs 1 AlVG vorgesehenen Konsequenzen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080216.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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