RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0183

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1431;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §47 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat nach § 25 AlVG zu erfolgen. Die Rückforderung ist schon deshalb als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, weil - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung (§ 47 Abs 1 AlVG) - die Rückforderung nach § 25 AlVG eine gemäß § 47 Abs 1 AlVG in Bescheidform zu erlassende Neufeststellung bzw den Widerruf der Leistung iSd § 24 Abs 1 oder 2 AlVG voraussetzt (E 19.5.1988, 86/08/0046, E 2.2.1989, 87/08/0047). Eine beabsichtigte Unterscheidung der Rechtsfolgen danach, ob das (zunächst formlos zuerkannte) Arbeitslosengeld zB wegen Unzuständigkeit des Arbeitsamtes, bei dem der Antrag gestellt wurde (Hinweis E 17.10.1983, 08/1196/80, VwSlg 11206 A/1983) oder aber mangels Rechtswirksamkeit (bzw wegen schwebender Rechtsunwirksamkeit) des Antrages aufgrund fehlender Handlungsfähigkeit des Antragstellers nicht gebührte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Zulässigkeit des Verwaltungsweges zur Entscheidung über die Rückforderung eines bescheidmäßig festgestellten Überbezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung unter Heranziehung des § 25 AlVG ist daher zu bejahen. § 25 AlVG enthält auch im hier maßgebenden Zusammenhang eine (bereicherungsrechtlich) abschließende Regelung (Hinweis E 16.6.1992, 91/08/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080183.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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