RS Vwgh 1993/3/30 92/08/0183

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1297;
ABGB §273;
ABGB §273a;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Hinsichtlich Wissenserklärungen gilt bei nicht Vollsinnigen nicht die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeiten iSd § 1297 ABGB, sodaß jeweils im Einzelfall geprüft werden muß, ob der Betroffene auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, den richtigen Sachverhalt zu erkennen UND - entsprechend dieser Kenntnis - die Frage nach dem eigenen Einkommen im Antragsformular auf Notstandshilfe wahrheitsgemäß zu beantworten. Bejahendenfalls ist ihm die unwahre Angabe - ungeachtet seiner Handlungsunfähigkeit - zuzurechnen und der dadurch herbeigeführte Überbezug von ihm zurückzufordern. Fehlt dem Betroffenen hingegen die erforderliche Einsicht (bzw kann er sich AUFGRUND SEINES LEIDENS an den Bezug der Unfallrente nicht erinnern), so besteht der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht. In diesem Fall trifft das Risiko der (in Unkenntnis der Sachwalterschaft erbrachten) rechtsgrundlosen Leistung an einen Geschäftsunfähigen die Behörde (bzw die Versichertengemeinschaft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080183.X06

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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