RS Vwgh 1993/3/30 93/04/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
beobachten
merken

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

TourismusG Tir 1991 §13 Abs3;
TourismusG Tir 1991 §39 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Verletzung des sich aus § 13 Abs 3 Tir TourismusG 1991 ergebenden Rechts jedes Wahlberechtigten, einen Wahlvorschlag zu übergeben, muß auf der Grundlage des § 39 Abs 3 Satz 2 legcit im Wege eines an die Landesregierung gerichteteten Antrages geltend gemacht werden. In Ansehung des als Objekt einer Anfechtung vor dem VwGH in Betracht kommenden Bescheides, den die Landesregierung aufgrund eines solchen Antrages zu erlassen hat, besteht ein Recht auf Aufhebung der Wahl eines Organes des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit nur, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und sie auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Dies hat der Bf darzutun. In dem vom möglichen Einfluß auf das Wahlergebnis losgelösten Umfang besteht kein Recht eines Wahlberechtigten auf Aufhebung der Wahl durch die Landesregierung nach § 39 Abs 3 legcit.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040033.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten