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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
TourismusG Tir 1991 §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Verletzung des sich aus § 13 Abs 3 Tir TourismusG 1991 ergebenden Rechts jedes Wahlberechtigten, einen Wahlvorschlag zu übergeben, muß auf der Grundlage des § 39 Abs 3 Satz 2 legcit im Wege eines an die Landesregierung gerichteteten Antrages geltend gemacht werden. In Ansehung des als Objekt einer Anfechtung vor dem VwGH in Betracht kommenden Bescheides, den die Landesregierung aufgrund eines solchen Antrages zu erlassen hat, besteht ein Recht auf Aufhebung der Wahl eines Organes des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit nur, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und sie auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Dies hat der Bf darzutun. In dem vom möglichen Einfluß auf das Wahlergebnis losgelösten Umfang besteht kein Recht eines Wahlberechtigten auf Aufhebung der Wahl durch die Landesregierung nach § 39 Abs 3 legcit.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040033.X01Im RIS seit
11.07.2001