RS Vwgh 1993/3/30 91/08/0174

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175 Abs2 Z6;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §8 Abs1 Z3 litg;
BSVG §3 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0196 E 30. März 1993

Rechtssatz

Das versicherte Risiko im Bereich der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG schützt nur jene ehrenamtliche Tätigkeiten und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die IN AUSÜBUNG EINES MANDATES gesetzt werden. Selbstverständlich sind Überschneidungen beider Tätigkeitsbereiche (hier: Tätigkeit als selbständiger Landwirt und als Funktionär einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung) denkbar, doch ist davon auszugehen, daß grundsätzlich die Unterscheidung nach der rechtlichen Zurechenbarkeit zu treffen ist. Die mit der Ausübung des Mandates allenfalls verbundenen, auch beruflichen (eigenbetrieblichen) Vorteile ändern an der rechtlichen Zurechenbarkeit jener Handlungen, die eine Person als Organ einer Interessenvertretung oder Berufsvertretung gesetzt hat, zu dieser nichts.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Mehrfachversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080174.X04

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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