RS Vwgh 1993/3/30 93/04/0037

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Straferkenntnis hat nur im Umfang des § 44a VStG normative Wirkung. Danach enthält aber der Spruch in Ansehung der gemäß § 44a Z 1 VStG als erwiesen angenommenen Tat eine Feststellung über die nach Annahme der Behörde - in der Vergangenheit liegende - Verwirklichung des angeführten Verwaltungsstraftatbestandes durch den Beschuldigten, nicht aber etwa darüber hinausgehende, einem allfälligen Administrativverfahren vorbehaltene normative Feststellungen (hier: zur Frage der Genehmigungspflicht bzw des Genehmigungsumfanges einer gewerblichen Betriebsanlage).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040037.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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