RS Vwgh 1993/3/30 91/04/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0011 2 (hier hat die Berufungsbehörde in den Spruch des Bescheides auch § 81 GewO aufgenommen und somit einen Bescheid in Ansehung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage erlassen, obwohl Sache iSd § 66 Abs 4 AVG die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 77 GewO 1973 war).

Stammrechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides, mit dem eine Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage ausgesprochen worden war, einen Genehmigungsbescheid iSd § 77 GewO 1973 erließ, überschritt sie die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit (Hinweis E 25.2.1986, 84/04/0245).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040197.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten