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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Die aus Schikanen gegen seine Verwandten abgeleitete Nichtzulassung zum Hochschulstudium, die zu einer schweren Beeinträchtigung des Lebensweges des Asylwerbers hätte führen müssen (sowohl in geistiger als auch in wirtschaftlicher Hinsicht), stellt keine Maßnahme dar, die auch wenn sie aus politischen Gründen wegen Mitgliedschaft bei einer Partei (hier: Tudeh-Partei im Iran) erfolgt sein sollte, geeignet wäre, als Verfolgung iS der FlKonv qualifiziert zu werden. Hievon könnte nur bei massiver Bedrohung der Lebensgrundlage gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010754.X02Im RIS seit
20.11.2000