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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SteiermarkNorm
GVG Stmk 1983 §1 Abs1;Rechtssatz
Es ist bedeutungslos, welche Absicht die bisherigen Benützer des als Erwerbsgärtnerei genutzten Teiles der Liegenschaft in Zukunft im Hinblick auf diesen Liegenschaftsteil haben, weil es nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs 1 und 2 GVG Stmk ausschließlich auf die derzeitige (dh im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehende) Widmung ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020326.X03Im RIS seit
13.06.2001