RS Vwgh 1993/3/31 92/02/0326

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark

Norm

GVG Stmk 1983 §1 Abs1;
GVG Stmk 1983 §1 Abs2;

Rechtssatz

Es ist bedeutungslos, welche Absicht die bisherigen Benützer des als Erwerbsgärtnerei genutzten Teiles der Liegenschaft in Zukunft im Hinblick auf diesen Liegenschaftsteil haben, weil es nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs 1 und 2 GVG Stmk ausschließlich auf die derzeitige (dh im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehende) Widmung ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020326.X03

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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