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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Da die Bescheinigung gemäß § 12 Abs 2 Z 2 WEG 1975 nur den rechtlich genehmigten Zustand feststellt, kann mit einem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nicht eine Änderung der Baubewilligung erteilt werden (Hinweis E 15.12.1988, 85/06/0110; hier die Baubewilligung lautend auf eine "Apartment-Pension-garni", also auf ein Hotel, dessen Betrieb auch die Vermietung von Apartments umfaßt, steht einer Bescheinigung baurechtlich selbständiger Wohnungen oder sonstiger Objekte entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060047.X02Im RIS seit
28.09.2001