RS Vwgh 1993/4/13 93/05/0011

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Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs4;
ROG OÖ 1972 §16 Abs7;

Rechtssatz

Die Baubehörde hat unabhängig von der Gewerbebehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, wogegen die gewerberechtlichen Bestimmungen schlechthin auf die Immissionsauswirkungen der konkreten gewerblichen Betriebsanlage gegenüber der Nachbarschaft abgestellt sind, sodaß die Baubehörde nicht von jenen Lärmimmissionen auszugehen hat, welche bei Einhaltung der im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zu erwarten sein werden (Hinweis E 12.1.1988, 87/05/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050011.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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