RS Vwgh 1993/4/14 89/13/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litc;
FinStrG §115;

Rechtssatz

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz verletzt keine Verfahrensvorschriften, wenn sie im Untersuchungsverfahren zum Ergebnis kommt, daß dem Beschuldigten keine strafbare Tat anzulasten ist und daher keine weiteren Erhebungen bzw keine Einvernahme des Beschuldigten vornimmt. Zu einem solchen Ergebnis kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz nämlich auch dadurch gelangen, daß sie - ohne ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen - den im Abgabenverfahren bereits festgestellten Sachverhalt rechtlich dahingehend untersucht, ob in ihm ein strafbares Verhalten zu erblicken ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130134.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten