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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Enthält ein erstinstanzlicher Aufenthaltsverbotsbescheid einen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung, so muß - will der Fremde einen Durchsetzungsaufschub erreichen - der Behörde bereits im Entscheidungszeitpunkt ein diesbezüglicher Antrag des Fremden vorliegen, sodaß gleichzeitig mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Durchsetzungsaufschub abgesprochen werden kann. Nach Eintritt der Durchsetzbarkeit (hier: infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides) kann nämlich ein Durchsetzungsaufschub nicht mehr angeordnet werden. Ein diesbezüglicher Antrag des Fremden ist als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180095.X02Im RIS seit
11.07.2001