RS Vwgh 1993/4/14 91/13/0239

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §536;
BAO §19;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §24 Abs1 Z2;
EStG 1972 §24;

Rechtssatz

Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlaßvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Wenn der Erbe den Betrieb nicht weiterführt, sondern - ohne irgendeine betriebliche Tätigkeit zu entfalten - ihn lediglich veräußert, und wenn der Erlös aus der Veräußerung größer ist als der im Erbweg übernommene Buchwert, so ergibt sich beim Erben ein durch die Auflösung stiller Reserven und die Ablöse eines allfälligen Firmenwertes realisierter Gewinn, somit ein Veräußerungsgewinn gemäß § 24 EStG 1972 (Hinweis E 4.6.1985, 85/14/0015). Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs 1 Z 2 EStG 1972 kommt es daher nicht darauf an, ob der Erbe eines (hier OHG-) Gesellschafters selbst als Mitunternehmer tätig wird. Wird ein ererbter Anteil am Betrieb - ohne daß die Gesellschafterstellung des Erblassers fortgesetzt wird - veräußert, so ist vielmehr lediglich maßgebend, ob der Erblasser als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130239.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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