RS Vwgh 1993/4/14 93/18/0156

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
StGB §129;
StGB §147;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Durch Straftaten wie das Vergehen des schweren Betruges, das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls und das Vergehen der versuchten Körperverletzung wird das geordnete menschliche Zusammenleben derart gravierend beeinträchtigt, daß private (familiäre) Interessen des aus dem Ausland stammenden, wegen dieser Delikte rechtskräftig verurteilten Täters an der Erteilung eines Sichtvermerkes (aufrechtes Arbeitsverhältnis seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft zwei Monate vor dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, Ehe mit einer Staatsbürgerin seines Heimatlandes seit 14 Monaten, ein in Österreich geborenes, eheliches Kind) jedenfalls zurückzutreten haben (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0257; E 29.6.1992, 92/18/0241; E 17.9.1992, 92/18/0349). Mit der Behauptung, daß der Ausländer, wenn er als ein "serbisch Orthodoxer in seine Heimat zurückkehren würde oder abgeschoben würde, er dort sofort liquidiert würde", zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht auf, da auf diesen Gesichtspunkt im Rahmen einer Entscheidung über einen Sichtvermerksantrag nicht Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180156.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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