RS Vwgh 1993/4/14 93/18/0098

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §11 Abs2 idF 1990/190;
FrPolG 1954 §11 Abs3;
FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §2 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/09/23 91/19/0128 1

Stammrechtssatz

Bescheide, mit denen eine Aufenthaltsberechtigung "erteilt" wird, gehören weder zu jenen Bescheiden, gegen die gemäß § 11 Abs 4 FrPolG eine Berufung nicht zulässig ist, noch zu jenen, gegen die gemäß § 11 Abs 2 und § 11 Abs 3 FrPolG nur die Berufung an den LH bzw an die Sicherheitsdirektionen, nicht jedoch eine weitere Berufung gegen deren Entscheidung zulässig ist. Gegen einen Bescheid, mit dem eine Aufenthaltsberechtigung "erteilt" wird, kann die Berufung an den BMI (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) ergriffen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180098.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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