RS Vfgh 1986/6/14 WI-6/85

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Veröffentlicht am 14.06.1986
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs5
B-VG Art141 Abs1 drittletzter Satz
B-VG Art141 Abs1 litb
Nö GdO 1973 §24 Abs1
Nö GdWO 1974 §65 Abs2
Nö GdWO 1974 §68
VfGG §67 Abs2 Satz1
VfGG §68 Abs1

Rechtssatz

Art141 Abs1 B-VG; Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtrates) der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 28. 6. 1985 einschließlich des Beschlusses des Gemeinderates über die Festsetzung der Anzahl der zu wählenden Stadträte sowohl von zwei Wahlparteien als auch von sechs Gemeinderäten im eigenen Namen; nach §67 Abs2 Satz 1 keine Legitimation der Wahlparteien zur Wahlanfechtung; Wahlanfechtung der Gemeinderäte zulässig - hinsichtlich der Prozeßvoraussetzung des §68 Abs1 Satz 1 VerfGG kommt es nur darauf an, ob die höchste Wahlbehörde - wie hier - tatsächlich schon entschieden hat

Nö. GemeindewahlO 1974; die vom Gemeinderat kraft §24 Abs1 Nö. GemeindeO 1973 beschlossene und aus der früheren Gemeinderatsperiode unverändert übernommene Anzahl von 11 geschäftsführenden Gemeinderäten widerspricht nicht den Erfordernissen des Verhältniswahlrechtes

Entscheidungstexte

  • W I-6/85
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.06.1986 W I-6/85

Schlagworte

Wahlen, Gemeindevorstand, Gemeinderat, Verhältniswahl,VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:WI6.1985

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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