RS Vwgh 1993/4/15 93/16/0056

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §916;
BAO §23 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Geschäfte vorgetäuscht werden, die in Wirklichkeit nicht bestehen, auch ernstlich gar nicht gewollt sind oder ein anderes Geschäft verdecken. Ein Geschäft hingegen, das offensichtlich zu dem Zweck abgeschlossen wird, um damit einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, kann nicht nur zum Schein abgeschlossen angesehen werden, wenn die beabsichtigten Folgen eingetreten sind (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160056.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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