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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Beachte
Siehe: 94/07/0175 E 24. Oktober 1995 RS 8Rechtssatz
Unter einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme - sofern diese einer Bewilligung überhaupt zugänglich ist - sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme geschaffenen Zustandes zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070044.X02Im RIS seit
30.11.2001