RS Vwgh 1993/4/20 91/08/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §861;
ABGB §914;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0047 10

Stammrechtssatz

Der Ausschluß der sonst mit der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbundenen Rechtsfolgen (wie zB Liquidierung der Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsabfindung bzw Urlaubsentschädigung) läßt - ungeachtet ihrer neben anderen Umständen auch in Betracht zu ziehenden INDIZwirkung - FÜR SICH ALLEIN genommen im allgemeinen noch keine eindeutigen Schlußfolgerungen zu, ob Unterbrechung oder bloße Karenzierung vorliegt.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080184.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten