RS Vwgh 1993/4/20 92/08/0228

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §438 Abs1 Z1;
ASVG §447;
VwRallg;

Rechtssatz

Beschlüsse von Verwaltungskörpern stellen nur dann eine unmittelbare und ausreichende Grundlage für ein Veräußerungsgeschäft dar, wenn sich der wesentliche Inhalt des Veräußerungsgeschäftes mit dem Inhalt des Entwurfes dieses Geschäftes deckt, der den Verwaltungskörpern bei der Beschlußfassung vorlag. Im Falle der beabsichtigten Veräußerung einer Liegenschaft genügt demnach die bloße Kenntnis der Verwaltungskörper von Käufer und Kaufpreis ohne eine solche anderer wesentlicher Vertragsbedingungen nicht. Solche Beschlüsse sind vielmehr als bloß die künftige Veräußerung vorbereitende anzusehen. Stellt sich im diesbezüglichen Genehmigungsverfahren heraus, daß es sich bei den zu genehmigenden Beschlüssen um bloß vorbereitende im genannten Sinn handelt, so hat die belangte Behörde den Genehmigungsantrag mangels einer für sie tauglichen Grundlage (nämlich von das Veräußerungsgeschäft formal abdeckenden Beschlüssen von Verwaltungskörpern) zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080228.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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