RS Vwgh 1993/4/20 92/07/0217

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 4

Stammrechtssatz

In § 31 Abs 3 WRG wird der Ausdruck "Kosten" verwendet, ohne daß dem Gesetz eine Sonderregelung für die behördliche Auferlegung dieser Kosten entnommen werden könnte. Schon das deutet darauf hin, daß unter dem im § 117 WRG verwendeten Begriff "Kosten" auch solche Kosten verstanden werden müssen, die bei der Durchführung von gemäß § 31 Abs 3 WRG behördlich angeordneten Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070217.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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