RS Vwgh 1993/4/20 92/07/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

19/05 Menschenrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MRK Art6 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 5

Stammrechtssatz

Im Fall der Vorschreibung von Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG stehen nicht - so wie im Fall einer Enteignungsentschädigung - zwei grundsätzlich gleichberechtigte Parteien ("Bürger 'unter sich'") einander gegenüber, sondern es tritt auf der einen Seite die staatliche Gewalt mit imperialer Befugnis dem normunterworfenen Verpflichteten auf der anderen Seite gegenüber. Demgemäß kann die Vorschreibung von Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG nicht dem herkömmlichen Zivilrecht und somit auch nicht dem Kernbereich der "civil rights" zugerechnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070217.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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