RS Vfgh 1986/6/17 B532/84

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Veröffentlicht am 17.06.1986
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93 Eisenbahn
93/01 Eisenbahn

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §63 Abs2
EisenbahnG 1957 §12 Abs1
PreisG 1950 §7 Abs1
VStG §29a
Wr BauO 1930 §63

Rechtssatz

EisenbahnG; Abweisung von Einwendungen gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für Bauabschnitte der (projektierten) Wr. U-Bahn-Linie U 3; keine Bedenken gegen §12 Abs1 idF BGBl. 305/1976 in Richtung des Art18 Abs2 B-VG - hinreichende Determinierung des Ermessensraumes; Ermächtigung des Landeshauptmannes von Wien durch den BMV zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens sowie der Ausnahmegenehmigungsverfahren mit Schreiben vom 18. März 1983 - keine RechtsV; hier Übertragung der Zuständigkeit für ein einzelnes Verwaltungsverfahren (an einen bestimmten Organwalter); diese Zuständigkeitsübertragung nach §12 Abs1 EisenbahnG ist eine gestaltende Ermächtigung für den Einzelfall in Form einer Verfahrensanordnung iS des §63 Abs2 AVG, gegen welche ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (ähnlich der Zuständigkeitsübertragung nach §29a VStG); Zulässigkeit der Bekämpfung dieser Verfahrensanordnung anläßlich der Bekämpfung des Genehmigungsbescheides; insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten bei dem Bau einer U-Bahn hier keine Zuständigkeitsübertragung, die nicht im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen wäre; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und keine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eisenbahnrecht, Ermessen, Delegierung, Verordnungsbegriff, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsverfahren Berufung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B532.1984

Dokumentnummer

JFR_10139383_84B00532_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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