RS Vwgh 1993/4/20 93/14/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §243;
BAO §273 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §303 Abs1;
BAO §79;
BAO §85 Abs2;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0005

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner verliert durch die Konkurseröffnung nicht die Prozeßfähigkeit, sondern nur die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Er kann daher Bevollmächtigter in einem Verfahren sein (Hinweis MGA KO7, E 63tes, 64tes zu § 1 KO). Es ist daher zulässig, daß der Gemeinschuldner mit Zustimmung des Masseverwalters einen Berufungsvorlageantrag stellt (Hinweis E 12.11.1986, 85/13/0183, ÖStZB 1987, 462). Weist der Gemeinschuldner erstmals in der Berufung gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages auf die Zustimmung des Masseverwalters zum Vorlageantrag des Gemeinschuldners hin, so hat die Behörde die Richtigkeit dieses Vorbringens bei sonstiger wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu prüfen. Gleiches gilt für einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Steuerfestsetzungsverfahrens oder eine Berufung gegen die Ablehnung eines derartigen Antrages.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140004.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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