RS Vwgh 1993/4/20 93/14/0004

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §79;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0005

Rechtssatz

Die Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners hinsichtlich der Konkursmasse für das Abgabenverfahren ist aus § 3 Abs 1 KO abzuleiten. Diese Verfügungsunfähigkeit ist aber keine absolute und zeitlich unbegrenzte, sondern eine relative (Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern) und eine zeitlich begrenzte (für die Dauer des Konkurses). Daher sind alle vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach § 3 KO relativ unwirksam waren, nach Konkursaufhebung wirksam (Hinweis MGA KO7, E 07tes zu § 3 KO) und zwar ex tunc (Hinweis Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, S 459). Gleiches gilt daher für Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die Verfahrenshandlungen darstellen und die im Zeitpunkt der Konkursaufhebung mangels Erledigung durch die Behörde noch einen Gegenstand der Entscheidung bilden können. Diese sind daher ab Konkursaufhebung als wirksam zu behandeln.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140004.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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