RS Vwgh 1993/4/21 93/01/0167

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §18;
AVG §61 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

Rechtssatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gem § 71 Abs 1 Z 2 AVG auch dann in Betracht, wenn die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei. Diesem Wiedereinsetzungsfall ist "die Unterlassung einer Rechtsmittelbelehrung in einer (dem Asylwerber) verständlichen Sprache" nicht gleichzuhalten, weil es am Asylwerber gelegen gewesen wäre, zumindest zu versuchen, sich nach Zustellung des Bescheides hinreichend Gewißheit zu verschaffen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010167.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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