RS Vwgh 1993/4/21 92/01/0961

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1993
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die abstrakte Möglichkeit der Kenntnis durch die Behörden des Heimatlandes des Asylwerbers von dem Umstand, daß er kurdische Widerstandskämpfer unterstützt habe, und dies Verfolgungsmaßnahmen von seiten der Behörden nach sich ziehen könne, genügt nicht für die Anerkennung als Flüchtling.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010961.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten