Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Die abstrakte Möglichkeit der Kenntnis durch die Behörden des Heimatlandes des Asylwerbers von dem Umstand, daß er kurdische Widerstandskämpfer unterstützt habe, und dies Verfolgungsmaßnahmen von seiten der Behörden nach sich ziehen könne, genügt nicht für die Anerkennung als Flüchtling.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010961.X01Im RIS seit
20.11.2000