RS Vwgh 1993/4/21 92/01/1121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1993
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/1122 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 93/01/0377 E VS 29. Juni 1994 VwSlg 14089 A/1994 RS 5; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Aus der Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Kaserne zu melden, und aus dem Nichtbefolgen dieser Aufforderung kann individuelle politische Verfolgung nicht abgeleitet werden. Dies ergibt sich daraus, daß eine wegen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw wegen Desertation drohende, auch strenge Bestrafung nicht als Verfolgung iSd FlKonv gewertet werden kann (Hinweis E 30.11.1992, 92/01/0718).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011121.X02

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten