RS Vwgh 1993/4/21 93/01/0167

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §61 Abs1;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Asylwerber in seinem Asylantrag nicht konkret behauptet oder glaubhaft gemacht, daß es ihm unmöglich gewesen sei, nach außen hin (der Asylwerber befand sich in Schubhaft und erhielt einen in deutscher Sprache abgefaßten Bescheid) - etwa mit einem Flüchtlingshelfer oder einen anderen hiefür geeigneten Person - Kontakt aufzunehmen, um zu erfahren, worum es sich bei dem amtlich zugestellten Schriftstück handelt und was dagegen unternommen werden könne, so ist seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben (Hinweis B 17.2.1993, 92/01/1111, 1112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010167.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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