RS Vwgh 1993/4/21 93/01/0299

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß in der Heimat des Asylwerbers zufolge eines Bürgerkriegs allenfalls eine "funktionierende Staatsgewalt nicht mehr existiert" und er deshalb Rekrutierungsmaßnahmen von Rebellen ausgesetzt wäre, besagt noch nicht, daß dem Asylwerber deshalb wohlbegründete Furcht, in seiner Heimat aus Gründen des § 1 Z 1 AsylG 1991 verfolgt zu werden, zuzubilligen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010299.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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