Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die langjährigen, den Behörden bekannt gewordenen politischen Aktivitäten des Asylwerbers legen in Verbindung mit dem Umstand, daß der im Jahre 1991 wieder gegründeten Nationalen Front der Kosovo-Albaner größtenteils die Personen angehörten, die bereits 1984 wegen der Zugehörigkeit zur Vorgängerorganisation verurteilt worden waren, durchaus den Schluß nahe, daß die Behörden im Heimatland des Asylwerbers nunmehr im Zuge der Zerschlagung dieser neuerlich gebildeten Organisation bestrebt waren, auch seiner Person habhaft zu werden. Daß bei Verhören der bereits in Polizeigewahrsam befindlichen Mitglieder der Organisation auch nach dem Asylwerber als bekannten Mitglied der Vorgängerorganisation geforscht würde und hiebei sein Aufenthaltsort bekannt werden könnte, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Die Befürchtung des Asylwerbers, es drohe ihm im Falle seiner Ergreifung bzw seiner Rückkehr eine mehrjährige Freiheitsstrafe, kann nicht als bloße Annahme gewertet werden, weil er angesichts der politisch angespannten Lage in Kosovo und als "Wiederholungstäter" nicht mit einer zurückhaltenden Vorgangsweise seiner Heimatbehörden rechnen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010983.X01Im RIS seit
20.11.2000