RS Vwgh 1993/4/22 93/09/0084

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §55;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 93/09/0082 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Dauer der unerlaubten Beschäftigung des Ausländers (hier: ca 7 Monate) hat die Behörde - bei der Strafbemessung - von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch gemacht, wenn sie - ausgehend vom zweiten Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 10.000,-- bis S 120.000,--) - über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,-- verhängt hat.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090084.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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