RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0356

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1993
beobachten
merken

Index

77 Kunst Kultur

Norm

ArchivalienEdikt 1749;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;

Rechtssatz

Seit Beginn der Denkmalpflege in Österreich (Mitte des 18ten Jahrhunderts: Edikt der Kaiserin Maria Theresia vom 12.8.1749 zum Schutz von Archivalien; zu diesem und weiteren Edikten, Reskripten und Hofkammerdekreten siehe Kirsch, Denkmalschutz, 1937, S 1 ff; Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, 1979, FN 9, S 1 ff) stehen bewegliche Sachen (insbesondere Münzen, Waffen, Schmuck, Gefäße, Stoffe uam) neben den Baudenkmälern im Zentrum des denkmalschützerischen Interesses. Sowohl historisch als auch rechtssystematisch geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090356.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten