RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0356

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die (durch die Novelle BGBl Nr 473/1990) neu gefaßte Legaldefinition des Begriffes "Denkmal" (im § 1 Abs 1 erster Satz DMSG erfuhr dieser gegenüber der bisherigen Definition Präzisierungen um die Begriffe "künstlich errichtete oder gestaltete Bodenformation" und "Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung". Eine Ausweitung des Begriffes "Denkmal" tritt hiedurch, wie die EBzRV, 1275 BlgNR 17GP ausführen, nicht ein. Schon bisher konnten und wurden "Überreste und Spuren" bei Ausgrabungen aller Art aber auch bei Freskenfunden sowie sonstige Spolien unter Denkmalschutz gestellt, weiters auch "Bodenformationen", wie Wälle, künstliche Gerinne, Hügelgräber, aber auch spezielle Formen architektonischer "Freiflächen" als Sonderformen von Bodenformationen wie Terrassenanlagen, Teile alter Straßenanlagen und Plätze, aber auch die baulich gestalteten Teile von Parkarchitektur.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090356.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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